Nehmen Sie sich Zeit um Ihr
Unternehmen im Lichte der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu betrachten!
Was birgt die EU-Datenschutz-Grundverordnung u.a.:
•
Stärkere Nutzerrechte
Jeder
hat das
Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gesammelt werden.
Gleichzeitig klare und
leicht verständliche Informationen darüber, wer seine
Daten
zu welchem Zweck in welcher
Form wo verarbeitet. Weiterhin gilt dann das Recht des Nutzers auf
Vergessen.
•
Einwilligung in Datenverarbeitung erst ab 14
Das Mindestalter
steigt für die Abgabe einer rechtswirksamen Einwilligung in
die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf 14 Jahre.
•
Höhere Bußgelder
Künftig
können Bußgelder in Höhe von bis zu 4
Prozent der
Jahresumsätze des Unternehmens verhängt werden.
•
Benennung eines Beauftragten für den Datenschutz
Im Artikel 35 der
EU-Datenschutzgrundverordnung wird die verbindliche Benennung eines
Datenschutzbeauftragten geregelt.
Die
Übergangszeit ist vorbei, etablieren Sie datenschutzkonforme Prozesse im Unternehmen, gehen Sie kein Risiko ein.
Benötigen Sie in Ihrem Verantwortungsbereich
gemäß Art 37 DS GVO einen Datenschutzbeauftragten?
Planen Sie das mit den eigenen Ressourcen abzudecken oder
wählen Sie den Weg der externen Unterstützung?
Gerne stehe ich Ihnen auch dazu mit Rat und Tat zur Seite.
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