Nehmen Sie sich Zeit um Ihr Unternehmen im Lichte der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu betrachten!

Was birgt die EU-Datenschutz-Grundverordnung u.a.:

•    Stärkere Nutzerrechte
         Jeder hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gesammelt werden.
         Gleichzeitig klare und leicht verständliche Informationen darüber, wer seine Daten zu welchem Zweck in welcher
         Form wo verarbeitet. Weiterhin gilt dann das Recht des Nutzers auf Vergessen.
 
•    Einwilligung in Datenverarbeitung erst ab 14
         Das Mindestalter steigt für die Abgabe einer rechtswirksamen Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten auf 14 Jahre.

•    Höhere Bußgelder
         Künftig können Bußgelder in Höhe von bis zu 4 Prozent der Jahresumsätze des Unternehmens verhängt werden.

•    Benennung eines Beauftragten für den Datenschutz
         Im Artikel 35 der EU-Datenschutzgrundverordnung wird die verbindliche Benennung eines Datenschutzbeauftragten geregelt.

Die Übergangszeit ist vorbei, etablieren Sie datenschutzkonforme Prozesse im Unternehmen, gehen Sie kein Risiko ein.

Benötigen Sie in Ihrem Verantwortungsbereich gemäß Art 37 DS GVO einen Datenschutzbeauftragten?
Planen Sie das mit den eigenen Ressourcen abzudecken oder wählen Sie den Weg der externen Unterstützung?
Gerne stehe ich Ihnen auch dazu mit Rat und Tat zur Seite.

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